Was erledige ich wo?

Bezeichnung:
Gesundheits- und Krankenpflegehelfer - Ausländische Berufsqualifikationen anerkennen
Beschreibung:

Leistungsbeschreibung

Die Tätigkeit als Gesundheits- und Krankenpflegehelfer ist in Deutschland reglementiert. Das heißt, Sie dürfen in diesem Beruf uneingeschränkt und im vollen Umfang nur dann arbeiten, wenn Sie formal zum Führen der Berufsbezeichnung “Staatlich anerkannter Gesundheits- und Krankenpflegehelfer/Staatlich anerkannte Gesundheits- und Krankenpflegehelferin” berechtigt sind. Um diese Berechtigung zu erhalten, muss Ihre ausländische Qualifikation anerkannt werden.

Verfahrensablauf

Ihre ausländische Berufsqualifikation kann auf Antrag anerkannt werden. Sie können den Antrag auch aus dem Ausland stellen. Sie müssen aber die Absicht haben, in Thüringen als Gesundheits- und Krankenpflegehelferin/ Gesundheits- und Krankenpflegehelfer arbeiten zu wollen. Diese Absicht müssen Sie durch einen Nachweis dokumentieren, wie z.B.:

  • Nachweis der Beantragung eines Einreise-Visums zur Erwerbstätigkeit oder,
  • Nachweis, dass Sie mit potenziellen Arbeitgebern Kontakt hatten.

Wenn Sie Staatsangehöriger der EU, des EWR oder in einem durch Abkommen gleichgestellten Staat sind oder dort Ihren Wohnsitz haben und keine besonderen Gründe gegen Ihre Absicht sprechen, müssen Sie keinen Nachweis erbringen.

Neben der fachlichen Gleichwertigkeit Ihrer Berufsqualifikation müssen Sie für den Erwerb der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Gesundheits- und Krankenpflegehelfer weitere Voraussetzungen erfüllen:

  • persönliche Eignung (Polizeiliches Führungszeugnis),
  • gesundheitliche Eignung,
  • Kenntnisse der deutschen Sprache (B2 - Sprachniveau).

Die Anerkennung kann nur erteilt werden, wenn die Gleichwertigkeit Ihrer ausländischen Berufsqualifikation mit der entsprechenden deutschen Berufsqualifikation von der zuständigen Stelle festgestellt wird. In dem Verfahren wird Ihr ausländischer Berufsabschluss mit der deutschen Referenzqualifikation verglichen. Die zuständige Stelle prüft, ob wesentliche Unterschiede zwischen Ihrer ausländischen Berufsqualifikation und dem deutschen Berufsabschluss bestehen. Neben der Ausbildung können auch Ihre im In- oder Ausland erworbene Berufspraxis sowie durch lebenslanges Lernen erworbene Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen berücksichtigt werden.

Fällt die Prüfung positiv aus, erhalten Sie im Rahmen der Berufszulassung die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung als Gesundheits- und Krankenpflegerhelfer/ Gesundheits- und Krankenpflegehelferin. Sie werden rechtlich genauso behandelt wie Personen mit einem entsprechenden deutschen Berufsabschluss.

Werden wesentliche Unterschiede zwischen Ihrer und der deutschen Referenzqualifikation festgestellt, haben Sie die Möglichkeit, eine Anpassungsmaßnahme (Eignungsprüfung oder Anpassungslehrgang) durchzuführen, um die festgestellten Defizite auszugleichen. Die festgestellten Defizite teilt Ihnen die zuständige Behörde in ihrer Entscheidung mit. Sie teilt Ihnen auch die Gründe mit, aus denen die Defizite nicht durch Ihre Berufspraxis oder durch Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die durch lebenslanges Lernen erworben wurden, ausgeglichen werden können. Für den Ausgleich der festgestellten Defizite können Sie zwischen Anpassungslehrgang und Eignungsprüfung wählen:

  • Anpassungslehrgang: Der Anpassungslehrgang ist eine praktische Nachqualifizierung, das bedeutet ein Kurs, ein Seminar oder ein Praktikum. Oft wird ein Kurs oder ein Seminar mit einem Praktikum kombiniert. Inhalt und Dauer des Anpassungslehrgangs hängen von den festgestellten wesentlichen Unterschieden zwischen Ihrer ausländischen Berufsqualifikation und der deutschen Berufsqualifikation ab. Nach Absolvierung des Anpassungslehrgangs und der Erfüllung weiterer o.g. Voraussetzungen erhalten Sie von der zuständigen Behörde die Anerkennung Ihrer ausländischen Berufsqualifikation und die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Gesundheits- und Krankenpflegehelfer.
  • Eignungsprüfung: Eine Eignungsprüfung ist eine Prüfung, in der man Ihre Befähigung für den Beruf des Gesundheits- und Krankenpflegehelfers prüft. Eine Eignungsprüfung ist keine neue Abschlussprüfung. In der Eignungsprüfung werden nur die von der zuständigen Stelle festgestellten Defizite geprüft. Die zuständige Behörde unterbreitet Ihnen ein Angebot für eine Teilnahme an einer Eignungsprüfung. Der Termin für die Eignungsprüfung wird so gewählt, dass Sie die Möglichkeit haben, spätestens 6 Monate nach Ihrer Entscheidung, eine Eignungsprüfung abzulegen, diese ablegen zu können. Haben Sie die Eignungsprüfung bestanden und der Erfüllung weiterer o.g. Voraussetzungen, erhalten Sie von der zuständigen Behörde die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Gesundheits- und Krankenpflegehelfer.

Sie können auch ohne formale Anerkennung als Helfer/Helferin in der Pflege arbeiten. Sie können dann aber nicht die Berufsbezeichnung Gesundheits- und Krankenpflegehelfer/Gesundheits- und Krankenpflegehelferin führen und damit auch nicht im vollen Umfang in diesem Bereich arbeiten.

Ihren Antrag können Sie ab 18. Januar 2016 auch elektronisch über die technischen Systeme des einheitlichen Ansprechpartners stellen.

An wen muss ich mich wenden?

Bitte wenden Sie sich an das Thüringer Landesverwaltungsamt.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Sie benötigen folgende Unterlagen:

  • Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zur Führung einer Berufsbezeichnung für EU (EWR)- und Drittstaaten,
  • eine tabellarische Aufstellung der Ausbildungsgänge, die Sie absolviert haben, und Ihrer beruflichen Tätigkeit (in deutscher Sprache),
  • ein Identitätsnachweis,
  • im Ausland erworbene Qualifikations-Nachweise,
  • Nachweise über einschlägige Berufspraxis oder sonstige Befähigungsnachweise, sofern diese zur Feststellung der Gleichwertigkeit erforderlich sind,
  • Nachweis über die für die Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache (Niveaustufe B 2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen),
  • eine Erklärung, ob und bei welcher Stelle Sie bereits einen Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit gestellt haben,

Die Unterlagen sind in Form von Originalen oder beglaubigten Kopien vorzulegen. Ihre Unterlagen sind in der Regel in deutscher Sprache oder als beglaubigte Kopie einer deutschen Übersetzung vorzulegen. Die Übersetzungen müssen von Dolmetschern oder Übersetzern angefertigt werden, die öffentlich bestellt oder beeidigt sind. Die Übersetzungen müssen vom Original oder von den beglaubigten Kopien angefertigt werden. Dies ist vom Übersetzer zu bescheinigen.

Wenn Sie Ihren Antrag elektronisch über den Einheitlichen Ansprechpartner einreichen, können nur  Unterlagen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt oder anerkannt wurden, auch elektronisch übermittelt werden. Hat die zuständige Behörde begründete Zweifel an der Echtheit der übermittelten Unterlagen, kann sie die Vorlage beglaubigter Kopien verlangen.

Welche Gebühren fallen an?

  • Gleichwertigkeitsprüfung: ca. 200 Euro
  • Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung: 50 Euro;
  • Anpassungslehrgang bzw. Eignungsprüfung: 200 Euro

Welche Fristen muss ich beachten?

Es müssen keine Fristen beachtet werden.

Anträge / Formulare

Wir bereiten vor, dass Sie alle erforderlichen Anträge und Formulare über den Zentralen Thüringer Formularservice finden können.

Was sollte ich noch wissen?

Die Stellen zur Anerkennungs- und Qualifizierungsberatung des Netzwerkes "Integration durch Qualifizierung" (IQ-Netzwerk) beraten und begleiten Sie gern vor, im und nach dem Anerkennungsverfahren.

Unterstützende Institutionen

Telefonische Beratung zur Anerkennung auf Deutsch und Englisch finden Sie unter der Hotline "Arbeiten und Leben in Deutschland"

Tel.: +49 30 1815-1111

Erreichbarkeit: Montag bis Freitag jeweils von 09:00 - 15:00 Uhr

Fachlich freigegeben durch

Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie (TMASGFF)

Fachlich freigegeben am

07.07.2016
Aktuell gewählt: Verwaltungsgemeinschaft Oppurg

Kontakt

Verwaltungsgemeinschaft Oppurg
Am Türkenhof 5
07381 Oppurg

SPRECHZEITEN (neu seit 02.01.2023):

Montag:
09:00 - 12:00 Uhr

Dienstag:
09:00 - 12:00 Uhr
13:00 - 18:00 Uhr

Mittwoch:
geschlossen

Donnerstag:
09:00 - 12:00 Uhr
13:00 - 17:00 Uhr

Freitag:
09:00 - 12:00 Uhr

 

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