Was erledige ich wo?

Bezeichnung:
Elternzeit Inanspruchnahme
Beschreibung:

Leistungsbeschreibung

Als Eltern haben Sie Anspruch auf eine unbezahlte Auszeit für die Betreuung und Erziehung Ihres Kindes. Diese Elternzeit umfasst bis zu 3 Jahre.

In der Regel nehmen Eltern ihre Elternzeit bis zum 3. Geburtstag des Kindes. Es ist jedoch auch möglich, diese so aufzuteilen, dass Sie Teile oder die gesamte der Elternzeit erst zwischen dem 3. und 8. Geburtstag nehmen.   

Elternzeit anmelden

Elternzeit können beide Elternteile nehmen, unabhängig davon, ob das andere Elternteil Elternzeit nimmt. Jedes Elternteil hat ein Recht auf 3 Jahre Elternzeit. Entscheidend ist, dass Sie die Elternzeit formlos und fristgerecht bei Ihrer Arbeitgeberin beziehungsweise bei Ihrem Arbeitgeber angemeldet haben. Die Arbeitgeberin beziehungsweise der Arbeitsgeber ist verpflichtet die Elternzeit zu bestätigen.     

Elternzeit planen

Sie können Elternzeit nehmen, insofern Sie gewisse Voraussetzungen erfüllen.

Die Elternzeitberechtigten können den Beginn ihrer Elternzeit jeweils frei wählen. Die Elternzeit beginnt in der Regel

  • für Mütter nach der Mutterschutzfrist, also 8 Wochen nach der Geburt des Kindes.
  • für das andere Elternteil frühestens ab der Geburt des Kindes.

Sie können Ihre Elternzeit in 3 Zeitabschnitte aufteilen oder am Stück nehmen. Für die Aufteilung ist entscheidend, ob die Elternzeit oder Teile der Elternzeit

  • vor dem 3. Geburtstag oder
  • zwischen dem 3. Geburtstag und dem 8. Geburtstag

Ihres Kindes genommen werden.

Melden Sie innerhalb der ersten 3. Lebensjahrs Ihres Kindes Elternzeit an, gilt ein Bindungszeitraum von zwei Jahren. Für diesen Zeitraum müssen Sie bei Ihrer Arbeitgeberin beziehungsweise bei Ihrem Arbeitgeber verbindlich angeben, wie Sie in diesen 2 Jahren ab Elternzeitbeginn Elternzeit nehmen möchten. Wenn Sie nur einen Teil Ihrer Elternzeit in diesen Bindungszeitraum ankündigen, können Sie nachträglich keine weitere Elternzeit für den Bindungszeitraum anmelden.

Die Elternzeit im Bindungszeitraum müssen Sie spätestens 7 Wochen für dem gewünschten Beginn beim Arbeitgeber anmelden.

Melden Sie zwischen dem 3. Geburtstag und den dem 8. Geburtstag Ihres Kindes Elternzeit an, können Sie frei wählen, wann und ob Sie die übrigen Monate nehmen möchten.

Die Elternzeit in diesem Zeitraum müssen Sie spätestens 13 Wochen für dem gewünschten Beginn bei Ihrer Arbeitgeberin beziehungsweise Ihrem Arbeitgeber anmelden.

Elternzeit verlängern

Eine Verlängerung der Elternzeit ist jederzeit möglich, wenn Sie die vollen 3 Jahre noch nicht ausgeschöpft haben. Die Arbeitgeberin beziehungsweise der Arbeitgeber muss der Verlängerung zustimmen, wenn Sie sich noch in der Bindungszeit befinden. Außerhalb der Bindungszeit kann Elternzeit auch ohne Zustimmung des Arbeitgebers unter Einhaltung der Anmeldefrist erklärt werden.

Möchten Sie Ihre Elternzeit verlängern, gilt dies nicht als neuer Zeitabschnitt, außer Sie haben dazwischen wieder im ursprünglichen Arbeitsverhältnis gearbeitet.

Elternzeit vorzeitig beenden

Sie können jederzeit mit Zustimmung der Arbeitgeberin beziehungsweise des Arbeitsgebers Ihre Elternzeit vorzeitig beenden. Ohne Zustimmung des Arbeitgebers kann die Elternzeit nur in besonderen Fällen vorzeitig beendet werden:

  • wegen der Geburt eines weiteren Kindes oder
  • wegen eines besonderen Härtefalls: schwere Krankheit, Schwerbehinderung oder Tod eines Elternteils oder eines Kindes, erheblich gefährdete wirtschaftliche Existenz der Eltern.

Wenn das Kind in der Elternzeit stirbt, endet die Elternzeit spätestens 3 Wochen nach dem Todestag.    

Teaser

Sie können Ihre 3 Jahre Elternzeit flexibel planen, müssen aber bestimmte Voraussetzungen beachten. Die Elternzeit kündigen Sie bei Ihrer Arbeitgeberin beziehungsweise Ihrem Arbeitgeber an.

Voraussetzungen

Voraussetzung für die Elternzeit ist, dass Sie

  • als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer in Vollzeit, in Teilzeit, in einem befristeten Vertrag (Mini-Job) oder von zuhause arbeiten. Ihr Arbeitsort kann in Deutschland oder im Ausland sein, Ihr Arbeitsverhältnis muss jedoch nach deutschem Arbeitsrecht bestehen.   
  • mit Ihrem Kind im selben Haushalt leben.
  • das Kind selbst betreuen und erziehen.
  • während der Elternzeit gar nicht oder höchstens 32 Stunden pro Woche arbeiten.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Schriftliche Anmeldung bei Ihrer Arbeitgeberin beziehungsweise Ihrem Arbeitgeber
  • gegebenenfalls Geburtsbescheinigung des Kindes
  • gegebenenfalls Vaterschaftsanerkennung
  • gegebenenfalls Zustimmung des sorgeberechtigten Elternteils

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen keine Kosten. 

Was sollte ich noch wissen?

Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten. 

Weiterführende Informationen

Familienwegweiser des Bundesfamilienministeriums
Der Familienwegweiser informiert über alle finanziellen Leistungen für Familien, über Dienstleistungen und über Bildungs- und Beratungsleistungen für Familien.

Broschüre "Elterngeld, ElterngeldPlus und Elternzeit"

Service-Team des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

Elterngeldstellen nach Postleitzahlen

Urheber

Es ist kein Rechtsbehelf vorgesehen. 

Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ)

Fachlich freigegeben am

12.10.2023
Aktuell gewählt: Verwaltungsgemeinschaft Oppurg

Kontakt

Verwaltungsgemeinschaft Oppurg
Am Türkenhof 5
07381 Oppurg

SPRECHZEITEN (neu seit 02.01.2023):

Montag:
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Dienstag:
09:00 - 12:00 Uhr
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Mittwoch:
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