Was erledige ich wo?

Bezeichnung:
Sonn- und Feiertagsbeschäftigung: Ausnahmebewilligung (Verhütung eines unverhältnismäßigen Schadens bei besonderen Verhältnissen)
Beschreibung:

Leistungsbeschreibung

Wenn Sie als Arbeitgeber an Sonn- und Feiertagen Arbeitnehmer beschäftigen wollen, weil besondere Verhältnisse dies zur Verhütung eines unverhältnismäßigen Schadens erfordern, benötigen Sie eine Ausnahmebewilligung.

An wen muss ich mich wenden?

Wenden Sie sich an Ihre zuständige Regionalinspektion des Thüringer Landesamts für Verbraucherschutz (TLV) Abteilung Arbeitsschutz.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Der Antrag muss u.a. enthalten:

  • Benennung des Betriebes, der Betriebsabteilung, der Baustelle, wo gearbeitet werden soll,
  • Darlegung der besonderen Verhältnisse zur Verhütung eines unverhältnismäßigen Schadens,
  • Anzahl der pro Schicht zu beschäftigenden Arbeitnehmer,
  • beabsichtigte Dauer der Sonn- und Feiertagsarbeit (max. 5),
  • Begründung für die Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen

Welche Gebühren fallen an?

Die Erteilung einer Ausnahmebewilligung ist kostenpflichtig. Die Gebühren bestimmen sich nach der jeweils gültigen Gebühren- oder Kostenordnung.

Welche Fristen muss ich beachten?

Der Antrag muss mindestens 5 Werktage vor dem ersten Sonntag bzw. Feiertag, an dem Arbeitnehmer beschäftigt werden sollen, bei der zuständigen Stelle eingehen.

Was sollte ich noch wissen?

Bei einem Antrag gemäß § 13 Abs. 3 Nr. 2b ArbZG ist der drohende unverhältnismäßige Schaden nachvollziehbar zu untersetzen.

Ein Antrag kann für bis zu fünf Sonn- und Feiertage pro Kalenderjahr gestellt werden. Ist dies nicht ausreichend, kann ein Antrag nach § 13 Abs. 5 ArbZG gestellt werden.

Fachlich freigegeben durch

Thüringer Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit

Fachlich freigegeben am

05.02.2014
Aktuell gewählt: Verwaltungsgemeinschaft Oppurg

Kontakt

Verwaltungsgemeinschaft Oppurg
Am Türkenhof 5
07381 Oppurg

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