Was erledige ich wo?

Bezeichnung:
Handwerksrolle: Meldung der vorübergehenden Erbringung von Dienstleistungen gemäß § 8 EU EWR HwV
Beschreibung:

Leistungsbeschreibung

Staatsangehörige eines Mitgliedsstaats der Europäischen Union (EU), des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) oder der Schweiz ohne gewerbliche Niederlassung in Deutschland, die vorübergehend und gelegentlich Dienstleistungen in einem Handwerk der Anlage A der Handwerksordnung in Deutschland erbringen wollen, müssen dies vor der erstmaligen Erbringung der Leistung bei der örtlich zuständigen Handwerkskammer schriftlich oder elektronisch anzeigen und entsprechende Unterlagen einreichen.

Die Handwerkskammer prüft die Unterlagen und stellt eine Eingangsbestätigung aus, aus der hervorgeht, ob die Voraussetzungen vorliegen oder ob die Berufsqualifikation geprüft wird.

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Wenn Sie als Handwerker/in aus einem Mitgliedstaat der EU, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) und der Schweiz, vorübergehend Arbeiten in Deutschland ausführen wollen, dann müssen Sie dies der zuständigen Stelle anzeigen.

An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt bei der Handwerkskammer, in deren Kammerbezirk die erstmalige Leistungserbringung erfolgen soll.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • „Meldung der vorübergehenden Erbringung von Dienstleistungen gemäß § 8 EU / EWR HwV“
  • Unterlagen, die die rechtmäßige Niederlassung im Niederlassungsstaat belegen
  • EU Bescheinigung der zuständigen Stelle im Niederlassungsstaat
  • Kopie des Personalausweises oder eines vergleichbaren Identifikationspapiers

Welche Gebühren fallen an?

Die Gebühren regeln sich nach der Gebührenordnung der zuständigen Handwerkskammer.

Welche Fristen muss ich beachten?

Die Anzeige ist vor der erstmaligen Erbringung von Dienstleistungen in Deutschland bei der örtlich zuständigen Handwerkskammer anzuzeigen.

Änderungen, die die Voraussetzungen für die Dienstleistungserbringung betreffen, sind der Handwerkskammer unverzüglich schriftlich oder elektronisch anzuzeigen und durch entsprechende Unterlagen nachzuweisen.

Es besteht eine Verpflichtung zur jährlichen Wiederholung der Anzeige, wenn die weitere Erbringung von Dienstleistungen in Deutschland beabsichtigt ist. Die Folgemeldung hat bei der Handwerkskammer zu erfolgen, bei der die Erstmeldung durchgeführt wurde.

Anträge / Formulare

„Meldung der vorübergehenden Erbringung von Dienstleistungen gemäß § 8 EU / EWR HwV“

Fachlich freigegeben durch

Thüringer Handwerkskammern

Fachlich freigegeben am

31.05.2016
Aktuell gewählt: Verwaltungsgemeinschaft Oppurg

Kontakt

Verwaltungsgemeinschaft Oppurg
Am Türkenhof 5
07381 Oppurg

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