Was erledige ich wo?

Bezeichnung:
Architektenkammer - Recht zur Führung der Berufsbezeichnung "Innenarchitektin" / "Innenarchitekt" (ausländische Qualifikation, Niederlassung)
Beschreibung:

Leistungsbeschreibung

Die Berufsbezeichnung "Innenarchitektin" / "Innenarchitekt" ist in Thüringen reglementiert. Das heißt, das Führen dieser Berufsbezeichnungen ist durch gesetzliche Regelungen (Thüringer Architekten- und Ingenieurkammergesetz - ThürAIKG -) an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen gebunden.

Wenn Sie sich in Thüringen dauerhaft niederlassen und die Berufsbezeichnung "Innenarchitektin" / "Innenarchitekt" führen wollen, müssen Sie in die entsprechende Architektenliste bei der Architektenkammer Thüringen eingetragen sein. Die Eintragung muss beantragt werden.

Die Eintragung in die Architektenliste der Fachrichtung Innenarchitektur und damit die Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung "Innenarchitektin" / "Innenarchitekt" ist für die Ausübung Ihrer beruflichen Tätigkeit hilfreich, stellt dafür aber keine zwingende Voraussetzung dar. Das bedeutet, Sie können sich auch ohne diese Eintragung in die entsprechende Architektenliste auf dem Arbeitsmarkt bewerben und Tätigkeiten einer Innenarchitektin / eines Innenarchitekten (z.B. als Angestellte/r in einem Architekturbüro) ausüben. Sie dürfen dann aber nicht die geschützte Berufsbezeichnung "Innenarchitektin" / "Innenarchitekt" führen und sind für die mit der Berufsaufgabe einer Innenarchitektin / eines Innenarchitekten verbundenen baulichen Änderungen von Gebäuden nicht bauvorlageberechtigt.

Teaser

Wenn Sie sich in Thüringen dauerhaft niederlassen und die Berufsbezeichnung "Innenarchitektin" / "Innenarchitekt" führen wollen, dann müssen Sie sich in die Architektenliste eintragen lassen. Die Eintragung müssen Sie beantragen.

Verfahrensablauf

Voraussetzung der Eintragung in die entsprechende Architektenliste ist unter anderem ein abgeschlossenes Hochschulstudium der Fachrichtung Innenarchitektur mit einer mindestens dreijährigen Regelstudienzeit. Darüber hinaus müssen weitere Eintragungsvoraussetzungen erfüllt werden.

Die Bewertung (Gleichwertigkeit / wesentliche Unterschiede) eines ausländischen beruflichen Abschlusses im Verhältnis zu einer deutschen Referenzqualifikation kommt nur im Rahmen eines Eintragungsverfahrens in Betracht; ein eigenständiges Anerkennungsverfahren mit abschließender Sachentscheidung sieht das ThürAIKG nicht vor.

Abschlüsse aus der EU, dem EWR und der Schweiz

Für EU/EWR/Schweiz-Staatsangehörige und ihnen gleichgestellte Personen (z.B. Familienangehörige, Ehepartner von Unionsbürgern, langfristig aufenthaltsberechtigte Drittstaatsangehörige) genügt ein Ausbildungsnachweis, der in einem EU/EWR-Staat/Schweiz erforderlich ist (reglementierter Beruf), um in diesem Staat die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung "Innenarchitektin" / "Innenarchitekt" zu erhalten; ist der Beruf im Herkunftsstaat nicht reglementiert, so wird die Garantie an Kenntnissen, die die Reglementierung bietet, durch den Nachweis einer einjährigen Berufserfahrung bzw. durch eine ggf. vorgesehene reglementierte Ausbildung ersetzt. Unterscheidet sich die ausländische Berufsqualifikation wesentlich von den für Absolventen der Fachrichtung Innenarchitektur einer deutschen Hochschule geltenden Eintragungsvoraussetzungen, auferlegt die Architektenkammer Ausgleichsmaßnahmen (Eignungsprüfung, Anpassungslehrgang).

Bei (nicht gleichgestellten) Drittstaatsangehörigen setzt die Anerkennung ihrer Ausbildungsnachweise der Innenarchitektur voraus, dass zuvor deren Gleichwertigkeit mit dem entsprechenden deutschen Abschluss (Referenzqualifikation) festgestellt wird. Bestehen wesentliche Unterschiede auferlegt die Architektenkammer Ausgleichsmaßnahmen (Eignungsprüfung, Anpassungslehrgang).

Abschlüsse aus Drittstaaten

Voraussetzung für die Anerkennung von in Drittstaaten ausgestellten Ausbildungsnachweisen der Innenarchitektur ist grundsätzlich, dass zuvor ihre Gleichwertigkeit mit dem entsprechenden deutschen Abschluss (Referenzqualifikation) festgestellt wird. Bestehen wesentliche Unterschiede, auferlegt die Architektenkammer Ausgleichsmaßnahmen (Eignungsprüfung, Anpassungslehrgang).

Eintragungsverfahren können auch über die technischen Systeme des einheitlichen Ansprechpartners abgewickelt werden:

An wen muss ich mich wenden?

Bitte wenden Sie sich an:

Architektenkammer Thüringen
Bahnhofstraße 39
99084 Erfurt

Telefon: 0361 210-500
Fax: 0361 210-5050
E-Mail: info@architekten-thueringen.de
http://www.architekten-thueringen.de

Ansprechpartner
Mitgliederverwaltung / Eintragungswesen
Frau Konstanze Schulze

Telefon: 0361-2105030
E-Mail: schulze@architekten-thueringen.de

Welche Unterlagen werden benötigt?

In der Regel benötigen Sie insbesondere folgende Unterlagen:

  • Nachweis der Hauptwohnung, der beruflichen Niederlassung oder des Ortes der überwiegenden beruflichen Tätigkeit in Thüringen
  • Identitätsnachweis
  • Nachweis über die Staatsangehörigkeit
  • im Ausland erworbene Ausbildungsnachweise
  • Nachweise über einschlägige Berufserfahrung
  • ggf. weitere Unterlagen

Alle Unterlagen und Bescheinigungen sind in der Regel in Kopie vorzulegen. Von allen Unterlagen und Bescheinigungen sind grundsätzlich Übersetzungen in deutscher Sprache vorzulegen, die von einem öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer erstellt worden sind.

Welche Gebühren fallen an?

Mindestens 100 EUR bis maximal 400 EUR

Welche Fristen muss ich beachten?

Es müssen keine Fristen beachtet werden.

Bearbeitungsdauer

Über den Antrag auf Eintragung in die Architektenliste der Fachrichtung Innenarchitektur entscheidet die Architektenkammer innerhalb von drei Monaten nach Eingang der vollständigen Unterlagen. Die Frist kann in Einzelfällen einmal um bis zu einen Monat verlängert werden, wenn dies wegen der Besonderheiten der Angelegenheit gerechtfertigt ist.

Rechtsbehelf

Vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage gegen eine Entscheidung des Eintragungsausschusses bei der Architektenkammer bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren (Widerspruchsverfahren).

Anträge / Formulare

Das Thüringer Antragssystem für Verwaltungsleistungen (ThAVEL) stellt Ihnen das notwendige Antragsdokument auf einem virtuellen Schreibtisch bereit.

Sie können Ihren formlosen Antrag auch in Schriftform an die zuständige Behörde richten.

Was sollte ich noch wissen?

Die Stellen zur Anerkennungs- und Qualifizierungsberatung des Netzwerkes "Integration durch Qualifizierung" (IQ-Netzwerk) beraten und begleiten Sie gern vor, im und nach dem Anerkennungsverfahren.

Unterstützende Institutionen

Telefonische Beratung zur Anerkennung auf Deutsch und Englisch finden Sie unter der Hotline "Arbeiten und Leben in Deutschland"

Tel.: +49 30 1815-1111

Erreichbarkeit:
Montag bis Freitag jeweils von 09:00 - 15:00 Uhr

Fachlich freigegeben durch

Architektenkammer Thüringen

Fachlich freigegeben am

30.03.2020
Aktuell gewählt: Verwaltungsgemeinschaft Oppurg

Kontakt

Verwaltungsgemeinschaft Oppurg
Am Türkenhof 5
07381 Oppurg

SPRECHZEITEN (neu seit 02.01.2023):

Montag:
09:00 - 12:00 Uhr

Dienstag:
09:00 - 12:00 Uhr
13:00 - 18:00 Uhr

Mittwoch:
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Donnerstag:
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13:00 - 17:00 Uhr

Freitag:
09:00 - 12:00 Uhr

 

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