Was erledige ich wo?

Bezeichnung:
Abwasserabgabe verrechnen
Beschreibung:

Leistungsbeschreibung

Für das Einleiten von Abwasser (Schmutzwasser und verschmutztes Niederschlagswasse r in ein Oberflächengewässer oder in das Grundwasser wird eine Abwasserabgabe erhoben. Diese ist unter bestimmten Voraussetzungen verrechenbar.

Sie leiten Abwasser in ein Oberflächengewässer oder in das Grundwasse r ein und haben z.B. Investitionen für:

  • die Errichtung/Erweiterung von Abwasserbehandlungsanlagen (§ 10 Abs. 3 AbwAG) oder
  • die Errichtung/Erweiterung von Anlagen, die das Abwasser bereits vorhandener Einleitungen einer Abwasserbehandlungsanlage zuführen (§ 10 Abs. 4 AbwAG)

z.B. Errichtung einer Trennkanalisation zum Anschluss von Kleineinleitungen oder einer Teilortskanalisation an eine Abwasserbehandlungsanlage; Bau eines Regenwasserkanales über den das Niederschlagswasser einem Regenklärbecken zugeführt wird, Errichtung eines RÜB zur Beseitigung eines Regenüberlaufes in das Gewässer.

Dies führt zu einer Verringerung des zu zahlenden Abgabebetrags bzw. zur Erstattung eines bereits gezahlten Abgabebetrags.

Verrechenbar sind dabei die entstandenen Aufwendungen mit der für die in den drei Jahren vor der Inbetriebnahme der Anlage insgesamt für diese Anlage geschuldeten Abgabe. Die Ermittlung des Verrechnungszeitraums erfolgt taggenau. Eine Verrechnung des - bedingt durch eine Überschreitung eines Überwachungswerts - erhöhten Teils der Schmutzwasserabgabe scheidet aus. Die Verrechnung der getätigten Aufwendungen müssen Sie auf den entsprechenden Formvordrucken bei der zuständigen Stelle beantragen. Die zuständige Stelle ist bei auftretenden Fragestellungen gern behilflich und fordert ggfs. weitere Unterlagen oder Nachweise zur Verrechnungsmaßnahme an.

Teaser

Sie müssen für das Einleiten von Abwasser in ein Oberflächengewässer/ Grundwasser eine Abwasserabgabe zahlen und haben in den Neubau/ Erweiterung von Abwasseranlagen/Zuführungsanlagen investiert. Die Verrechnung dieser Aufwendungen beantragen Sie bei der Festsetzungsbehörde.

Zuständige Stelle

In Thüringen ist das Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz (TLUBN), Ref. 51 „Abwasser, Abwasserabgabe“ zuständig.

Voraussetzungen

Ein Antrag auf Verrechnung setzt voraus, dass der Abgabepflichtige im Verrechnungszeitraum eine Abwasserabgabe  zu zahlen hat bzw. bereits gezahlt hat und ihm Aufwendungen entstanden sind.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Sie leiten Abwasser in ein Oberflächengewässer oder in das Grundwasser ein und haben z.B. Investitionen für:

  • die Errichtung/Erweiterung von Abwasserbehandlungsanlagen/Regenentlastungsanlagen (§ 10 Abs. 3 AbwAG) z.B. Kläranlagen, Abscheideranlagen oder
  • die Errichtung/Erweiterung von Anlagen, die das Abwasser bereits vorhandener Einleitungen einer Abwasserbehandlungsanlage zuführen (§ 10 Abs. 4 AbwAG)

z.B. Errichtung einer Trennkanalisation zum Anschluss von Kleineinleitungen oder einer Teilortskanalisation an eine Abwasserbehandlungsanlage; Bau eines Regenwasserkanales über den das Niederschlagswasser einem Regenklärbecken zugeführt wird.

Je nachdem, für welche Anlagen Aufwendungen geltend gemacht werden, sind die entsprechenden Anträge vorzulegen:

  • Antrag auf Verrechnung nach § 10 Abs. 3 AbwAG

(Angaben zur Abwasserbehandlungsanlage, Inbetriebnahmedatum, Angaben zur Schadstoffreduzierung, Nachweis der Aufwendungen)

  • Antrag auf Verrechnung nach § 10 Abs. 4 AbwAG

(Angaben zu wegfallenden Einleitungen durch Anschluss an eine Abwasserbehandlungsanlage, Datum des Anschlusses, Angaben zur Baumaßnahme, Nachweis der Aufwendungen)

Welche Gebühren fallen an?

Gebühren/Auslagen für die Bearbeitung des Antrags fallen nicht an.

Welche Fristen muss ich beachten?

Eine Rückerstattung bzw. eine Verminderung der zu zahlenden Abwasserabgabe durch Verrechnung ist nur innerhalb von drei Jahren nach dem Jahr der Festsetzung möglich. Um den Rahmen der verrechenbaren Abwasserabgabe vollständig auszuschöpfen, ist der Antrag innerhalb der Dreijahresfrist zu stellen

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer ist abhängig von der Qualität und dem Umfang des eingereichten Antrags und der Unterlagen. 

Rechtsbehelf

Gegen den Abwasserabgabenbescheid kann Widerspruch innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe eingelegt werden. Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung.

Anträge / Formulare

Die Abgabepflichtigen können die Verrechnungsanträge von der Festsetzungsbehörde kostenlos und in der erforderlichen Anzahl beziehen oder aus dem Internet.Dort unter: „Abwasserabgabe, Verwaltungsvorschrift & amtliche Formulare“ abrufen.

Fachlich freigegeben durch

Thüringer Ministerium für Umwelt, Energie und Naturschutz

Fachlich freigegeben am

24.06.2022
Aktuell gewählt: Verwaltungsgemeinschaft Oppurg

Kontakt

Verwaltungsgemeinschaft Oppurg
Am Türkenhof 5
07381 Oppurg

SPRECHZEITEN (neu seit 02.01.2023):

Montag:
09:00 - 12:00 Uhr

Dienstag:
09:00 - 12:00 Uhr
13:00 - 18:00 Uhr

Mittwoch:
geschlossen

Donnerstag:
09:00 - 12:00 Uhr
13:00 - 17:00 Uhr

Freitag:
09:00 - 12:00 Uhr

 

Anfahrt zur VG