Was erledige ich wo?

Bezeichnung:
Ausländische Berufsqualifikation als Lehrerin/Lehrer aus EU/EWR/Schweiz anerkennen lassen
Beschreibung:

Leistungsbeschreibung

Die Tätigkeit als Lehrerin oder Lehrer ist reglementiert. Das bedeutet: Sie müssen eine spezifische Qualifikation nachweisen, wenn Sie als Lehrerin oder Lehrer in Thüringen ohne Einschränkungen arbeiten wollen. Für den Nachweis einer ausländischen Qualifikation können Sie die Anerkennung Ihrer Berufsqualifikation beantragen.

Im Anerkennungsverfahren vergleicht die zuständige Stelle Ihre im EU-/EWR-Ausland oder der Schweiz erworbene Berufsqualifikation mit der Berufsqualifikation in dem gewählten Bundesland. Für die Anerkennung muss Ihre Berufsqualifikation gleichwertig sein.

Sie können den Antrag für das Verfahren auch aus dem Ausland stellen.

Sie müssen für die Arbeit als Lehrerin oder Lehrer neben der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation weitere Voraussetzungen erfüllen. Diese Voraussetzungen müssen Sie meistens erst bei der Einstellung in den Schuldienst nachweisen. Das ist ein anderes Verfahren.

Hierfür muss die Gleichwertigkeit Ihres Abschlusses mit einer Thüringer Lehramtsbefähigung festgestellt werden.

In Thüringen ist die Lehramtsausbildung schulartbezogen und umfasst

  • als erste Phase ein universitäres Studium mit dem Abschluss der Ersten Staatsprüfung für ein Lehramt oder einem als gleichwertig anerkannten Hochschulabschluss und
  • als zweite Phase die pädagogischpraktische Ausbildung im Vorbereitungsdienst mit dem Abschluss der Zweiten Staatsprüfung für ein Lehramt.

Mit dem Abschluss der Zweiten Staatsprüfung erwirbt man die Berufsqualifikation für das jeweilige Lehramt und kann als Lehrerin oder Lehrer in den staatlichen Schuldienst eingestellt werden.

Die Lehramtsausbildung in Thüringen erfolgt

  • für das Lehramt an Grundschulen in drei Ausbildungsfächern, darunter in den Pflichtfächern Deutsch (als Muttersprache), Mathematik und einem dritten Grundschulfach;
  • für das Lehramt an Regelschulen in zwei Ausbildungsfächern;
  • für das Lehramt an Gymnasien in zwei Ausbildungsfächern oder in einem der Doppelfächer Kunsterziehung oder Musik;
  • für das Lehramt an berufsbildenden Schulen in einer beruflichen Fachrichtung und einem zweiten Ausbildungsfach;
  • für das Lehramt für Förderpädagogik in zwei sonderpädagogischen Fachrichtungen und in zwei allgemein bildenden Fächern. Eines der allgemein bildenden Fächer muss Deutsch (als Muttersprache) oder Mathematik sein.

Wenn sich Ihre im Ausland erworbene Berufsqualifikation als Lehrerin bzw. Lehrer nur auf einzelne der in Thüringen vorgesehenen Ausbildungsfächer bezieht, besteht zudem die Möglichkeit einer Teilanerkennung.

Eine Anstellung als Lehrkraft an Schulen in freier Trägerschaft oder an staatlichen Schulen im Rahmen von zeitlich befristeten Verträgen (z. B. Vertretungslehrkraft) ist in Einzelfällen auch ohne Anerkennung Ihrer Lehrerberufsqualifikation möglich. Sie sollten sich in diesen Fällen direkt bei der Schule, an der Sie arbeiten möchten, oder bei dem zuständigen Staatlichen Schulamt bewerben.

Teaser

Sie haben eine Berufsqualifikation als Lehrerin oder Lehrer aus dem Ausland und wollen in Thüringen arbeiten? Dann müssen Sie Ihre Berufsqualifikation anerkennen lassen.

Verfahrensablauf

  • Sie füllen das Antragsformular vollständig aus und unterschreiben dieses.
  • Sie fügen alle erforderlichen Nachweise im Original oder als beglaubigte Kopie bei
  • Sie lassen ausländische Dokumente durch einen öffentlich bestellten Übersetzer in die deutsche Sprache übersetzen.
  • Sie reichen dies alles beim Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport ein.
  • Das Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport prüft Ihren Antrag, hält im Bedarfsfall Rücksprache mit Ihnen, falls Unterlagen fehlen oder Klärungsbedarf besteht.
  • Sie erhalten einen Anerkennungsbescheid, in dem das Ergebnis des Antragsverfahrens steht.
  • Bei vollständiger Gleichwertigkeit ist das Verfahren damit beendet. Sollten wesentliche Unterschiede zur Thüringer Referenzausbildung festgestellt worden sein, so sind die Ausgleichsmaßnahmen (Anpassungslehrgang oder Eignungsfeststellungsprüfung) aufgeführt und erläutert, wie Sie weiter vorgehen müssen. Sofern keine Anerkennung möglich ist, können Sie auch dies dem Bescheid entnehmen.
  • Es gibt verschiedene Ausgleichsmaßnahmen:
    • Anpassungslehrgang: Sie arbeiten als Lehrerin oder Lehrer und machen vielleicht eine Zusatzausbildung. Das bedeutet, Sie nehmen z. B. an Lehrveranstaltungen an einer Hochschule teil.
    • Eignungsprüfung: Sie machen Unterrichtsproben und mündliche Prüfungen. Eine Unterrichtsprobe bedeutet: Sie führen Unterricht mit Schülerinnen und Schülern durch. Prüferinnen und Prüfer beobachten und beurteilen Ihren Unterricht. Die zuständige Stelle informiert Sie über notwendige Unterrichtsproben und Prüfungen.
  • Sie können meistens zwischen einem Anpassungslehrgang oder einer Eignungsprüfung wählen. Manchmal entscheidet
  • die zuständige Stelle, welche Ausgleichsmaßnahme Sie absolvieren sollen und informiert Sie darüber.
  • Wenn Sie die Ausgleichsmaßnahme erfolgreich absolvieren, erhalten Sie die Anerkennung.
  • Für die Tätigkeit als Lehrkraft ist im Nachgang noch die Feststellung der zur Berufsausübung als Lehrerin/Lehrer erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse erforderlich. Hierfür sind derzeit Kenntnisse der deutschen Sprache auf Niveaustufe C1 nachzuweisen. Informationen finden Sie nachfolgend.

An wen muss ich mich wenden?

Bitte wenden Sie sich an das Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport.

Voraussetzungen

  • im Ausland erworbene Berufsqualifikation als Lehrerin/Lehrer
  • evtl. Nachweis über berufliche Praxis
  • evtl. Bescheinigung über Berechtigung zur Berufsausübung
  • evtl. Bescheid eines anderen Landes
  • Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass in Thüringen eine Tätigkeit als Lehrerin bzw. Lehrer angestrebt wird keine wesentlichen Unterschiede mit der Thüringer Referenzausbildung festgestellt

Welche Unterlagen werden benötigt?

Sie benötigen folgende Unterlagen:

  • das vollständig ausgefüllte und unterschriebene Antragsformular
  • Identitätsnachweis / Nachweis des Wohnortes und der Staatsangehörigkeit (z. B. Ausweis, Pass, Meldebestätigung, Geburtsurkunde)
  • Urkunde über den Namenswechsel (soweit zutreffend)
  • Diplom oder Ausbildungsnachweis, aus dem sich die im Ausland erworbene Qualifikation für den Lehrerberuf ergibt, einschließlich
    • der Urkunde über den akademischen Grad
    • der Zeugnisanlagen zu den Studienfächern / Studienmodulen
    • des Nachweises der Ausbildungsdauer
    • Prüfungs- und Studienordnungen und Übersichten der Prüfungs- und Studienleistungen

Falls mehrere für die Berufsqualifikation als Lehrerin bzw. Lehrer relevante Ausbildungen absolviert wurden, sind die Ausbildungsnachweise für alle Abschlüsse einzureichen.

  • Nachweis über einschlägige Berufserfahrungen als Lehrerin bzw. Lehrer (Bescheinigungen über die Dauer und Art der bisher ausgeübten beruflichen Tätigkeit als Lehrerin bzw. Lehrer mit Angabe der Schule/der unterrichteten Fächer sowie der Klassenstufen/Altersstufen der Schülerinnen und Schüler)
  • gegebenenfalls sonstige Befähigungsnachweise, die für den Beruf der Lehrerin bzw. des Lehrers relevant sind
  • Bescheinigung über die Berechtigung zur Berufsausübung als Lehrerin bzw. Lehrer im Ausbildungsstaat (mit Angabe, welche Fächer in welchen Klassenstufen/Altersstufen im Ausbildungsstaat unterrichtet werden dürfen)
  • gegebenenfalls erteilter Bescheid eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland
  • Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass in Thüringen eine Tätigkeit als Lehrerin bzw. Lehrer angestrebt wird, wie z. B. Nachweise zur Beantragung eines Einreisevisums, zur Kontaktaufnahme mit Schulämtern oder Schulen (für Antragstellende mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem weiteren Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz sowie für Staatsangehörige dieser Staaten sind diese Nachweise nicht erforderlich).

Alle Unterlagen müssen Sie im Original oder als beglaubigte Kopie und in der Regel in deutscher Sprache vorlegen. Sind die Unterlagen in einer anderen Sprache verfasst, benötigen Sie zusätzlich eine Übersetzung von einem öffentlich bestellten Übersetzer. Diese finden Sie beim Bundesverband der Dolmetscher und Übersetzer – Thüringen.

Welche Gebühren fallen an?

mindestens 75,00 EUR bis maximal  600,00 EUR

Welche Fristen muss ich beachten?

Für die Antragstellung sind keine Fristen zu beachten.

Bearbeitungsdauer

Eine Entscheidung über die Feststellung der Gleichwertigkeit Ihres Ausbildungsnachweises wird Ihnen innerhalb von drei Monaten nach Vorlage der vollständigen Unterlagen mitgeteilt. Die Frist kann einmal angemessen verlängert werden, wenn dies wegen der Besonderheiten der Angelegenheit gerechtfertigt ist. Die Fristverlängerung beträgt maximal einen Monat, wenn Sie Ihren Ausbildungsnachweis in einem Mitgliedstaat der EU oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem durch Abkommen gleichgestellten Staat erworben haben.

Rechtsbehelf

Klage vor dem Verwaltungsgericht innerhalb eines Monats. Weitere Informationen finden Sie in der Rechtsbehelfsbelehrung im Bescheid.

Anträge / Formulare

Formulare vorhanden: Ja

Schriftform erforderlich: Ja

Formlose Antragsstellung möglich: Nein

Persönliches Erscheinen nötig: Nein

Online-Dienste vorhanden: Nein

Unterstützende Institutionen

  • Die Stellen zur Anerkennungs- und Qualifizierungsberatung des Netzwerkes "Integration durch Qualifizierung" (IQ-Netzwerk) beraten und begleiten Sie gern vor, im und nach dem Anerkennungsverfahren.
  • Telefonische Beratung zur Anerkennung auf Deutsch und Englisch finden Sie unter der Hotline "Arbeiten und Leben in Deutschland"

Tel.: 030 1815-1111

Erreichbarkeit: Montag bis Freitag von 09:00 – 18:00 Uhr

Fachlich freigegeben durch

Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport

Fachlich freigegeben am

17.10.2022
Aktuell gewählt: Verwaltungsgemeinschaft Oppurg

Kontakt

Verwaltungsgemeinschaft Oppurg
Am Türkenhof 5
07381 Oppurg

SPRECHZEITEN (neu seit 02.01.2023):

Montag:
09:00 - 12:00 Uhr

Dienstag:
09:00 - 12:00 Uhr
13:00 - 18:00 Uhr

Mittwoch:
geschlossen

Donnerstag:
09:00 - 12:00 Uhr
13:00 - 17:00 Uhr

Freitag:
09:00 - 12:00 Uhr

 

Anfahrt zur VG