Was erledige ich wo?

Bezeichnung:
Zollpassierscheinheft (Carnet-A.T.A.)
Beschreibung:

Leistungsbeschreibung

Das Carnet A.T.A. ist ein international gültiges Zollpassierscheinheft, das die vorübergehende Verwendung von Waren in Nicht-EU-Ländern erleichtert. Die Carnet-Anwender-Staaten sind auf dem grünen Deckblatt des Carnet A.T.A.-Vordrucks aufgeführt. Die Zahlung oder Hinterlegung von Zöllen und sonstigen Abgaben in den Einfuhr- oder Durchfuhrländern entfällt. Das Carnet A.T.A. bietet zusätzlich den Vorteil einer zügigen Grenzabfertigung. Die Abkürzung "A.T.A." steht für "Admission Temporaire" (französisch) bzw. "Temporary Admission" (englisch).

Die wichtigsten Anwendungsbereiche für die Ausstellung eines Carnet A.T.A. sind (keine Verbrauchsgüter):

  • Messe- und Ausstellungsgüter
  • Berufsausrüstungsgegenstände
  • Warenmuster

In den einzelnen Vertragsstaaten werden diese Anwendungsbereiche jedoch unterschiedlich ausgelegt. Informationen erfragen Sie bei Ihrer zuständigen Industrie- und Handelskammer.

Für die vorübergehende Ausfuhr von Waren nach Taiwan (Republik China) benutzen Sie das Carnet C.P.D. (Formular orange).

Teaser

Durch das Carnet A.T.A. kann Ihnen die vorübergehende Verwendung von bestimmten Waren in Nicht-EU-Ländern erleichtert werden.

Verfahrensablauf

Durch die örtlich zuständige Industrie- und Handelskammer kann die Ausgabe von Carnet A.T.A. für alle Unternehmen sowie sonstige natürliche und juristische Personen erfolgen. Der Antragsteller wird individuell zur Verfahrensweise beraten und erhält Informationsmaterial sowie Ausfüllhilfen zur Verfügung gestellt. Das ausgefüllte Formular Carnet A.T.A. wird durch die Industrie- und Handelskammer geprüft und mit Stempel, Siegel sowie Gültigkeitsdatum versehen.

An wen muss ich mich wenden?

Wenden Sie sich an die Industrie- und Handelskammer (IHK) am Sitz Ihres Unternehmens.

Welche Gebühren fallen an?

Neben dem Entgelt für das Formular fallen für die Ausstellung eines Carnet A.T.A. Bearbeitungsgebühren an. Zusätzlich erheben die Industrie- und Handelskammern ein Versicherungsentgelt zur Absicherung des Zollrisikos. Dieses Entgelt wird an die Rückversicherung des Zollbürgen abgeführt. Es deckt weder eine Transportversicherung noch möglicherweise anfallende Einfuhrabgaben beim Verbleib der Waren im Ausland ab. Die Höhe des Versicherungsentgeltes richtet sich nach dem Gesamtwert der im Carnet A.T.A. aufgeführten Waren.

Welche Fristen muss ich beachten?

Unter Beachtung von festgesetzten Fristen durch ausländische Zollverwaltungen kann das Carnet A.T.A. in der Regel innerhalb von 12 Monaten mehrfach verwendet werden. Nach Ablauf der Gültigkeit erfolgt die Rückgabe an die zuständige Industrie- und Handelskammer.

Rechtsgrundlage

  • Internationales "Zollübereinkommen über das Carnet A.T.A. für die vorübergehende Einfuhr von Waren" vom 6.12.1961 mit den ihm untergeordneten Abkommen zu einzelnen Verwendungsmöglichkeiten und
  • der als "Istanbul Convention" bezeichneten, als Nachfolger des vorgenannten Zollübereinkommens geltenden, "Convention on Temporary Admission" mit ihren Anhängen A, B.1. bis B.9., C, D und E vom 26.06.1990
  • sowie eines bilateral zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Taiwan (Republik China) geschlossenen Abkommens bezüglich der vorübergehenden Wareneinfuhr in Taiwan (Republik China).

Anträge / Formulare

Das Formular Carnet A.T.A. erhalten Sie bei den Industrie- und Handelskammern.

Die Nutzung eines Verfahrens zur elektronischen Antragstellung eines Carnet A.T.A. ist nicht möglich.

Was sollte ich noch wissen?

Auf die Ausstellung eines Carnet A.T.A. besteht kein Rechtsanspruch.

Fachlich freigegeben durch

Industrie- und Handelskammer Thüringen

Fachlich freigegeben am

22.05.2018
Aktuell gewählt: Verwaltungsgemeinschaft Oppurg

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Verwaltungsgemeinschaft Oppurg
Am Türkenhof 5
07381 Oppurg

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