Was erledige ich wo?

Bezeichnung:
Kapitalverwaltungsgesellschaft Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb beantragen
Beschreibung:

Leistungsbeschreibung

Die Kapitalverwaltungsgesellschaft (KVG), früher: Kapitalanlagegesellschaft oder Fondsgesellschaft, betreut bestimmte Investmentvermögen. Für den Betrieb einer solchen Gesellschaft benötigen Sie eine Erlaubnis.

Die KVG unterliegt in Deutschland seit Juli 2013 neuen Regulierungsvorschriften. Die Bedeutung des Begriffs wurde im Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) erweitert und gleichzeitig für offene und geschlossene Investmentvermögen definiert.

Bis auf wenige Ausnahmen sind alle KVGen erlaubnispflichtig.

  • Nicht erlaubnispflichtig sind KVGen, die Fonds verwalten,
    • deren Schwellenwerte EUR 100 Millionen generell beziehungsweise EUR 500 Millionen nicht überschreiten, wenn diese Fonds keinen Finanzierungshebel und keine Anteilsrücknahmerechte innerhalb der ersten fünf Jahre aufweisen und
    • die ausschließlich Spezialfonds für institutionelle Anleger sind.

Hinweis:
Diese Fonds müssen sich bei der staatlichen Aufsicht registrieren lassen.

Die Kapitalverwaltungsgesellschaft darf neben der Verwaltung von Investmentvermögen folgende Dienstleistungen und Nebendienstleistungen erbringen:

  1. die Verwaltung einzelner in Finanzinstrumenten im Sinne des § 1 Abs. 11 des Kreditwesengesetzes angelegter Vermögen für andere mit Entscheidungsspielraum einschließlich der Portfolioverwaltung fremder Investmentvermögen (individuelle Vermögensverwaltung),
  2. die Verwaltung einzelner in Immobilien angelegter Vermögen für andere sowie die Anlageberatung, sofern die Kapitalanlagegesellschaft befugt ist, Immobilien-Sondervermögen zu verwalten,
  3. soweit die Erlaubnis die Dienstleistung nach 1. umfasst, die Anlageberatung,
  4. soweit die Erlaubnis die Dienstleistung nach 1. umfasst, die Verwahrung und Verwaltung von Anteilen, die nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder von einer ausländischen Investmentgesellschaft ausgegeben worden sind, für andere,
  5. den Vertrieb von Anteilen, die nach den Vorschriften dieses Gesetzes ausgegeben worden sind oder die nach den §§ 130 bis 140 öffentlich vertrieben werden dürfen,
  6. den Abschluss von Altersvorsorgeverträgen gemäß § 1 Abs. 1 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes sowie von Verträgen zum Aufbau einer eigenen kapitalgedeckten Altersversorgung im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b des Einkommensteuergesetzes,
    • die Abgabe einer Zusage gegenüber dem Anleger, dass bei Rücknahme von Anteilen, bei Beendigung der Verwaltung von Anteilen im Sinne der Nummer 1 und der Beendigung der Verwahrung und Verwaltung von Anteilen im Sinne der Nummer 4 mindestens ein bestimmter oder bestimmbarer Betrag an den Anleger gezahlt wird (Mindestzahlungszusage),
  7. sonstige mit den in diesem Absatz genannten Dienstleistungen und Nebendienstleistungen unmittelbar verbundene Tätigkeiten.

Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen verbunden werden.

Eine KVG ist entweder eine externe KVG oder eine interne KVG.
Eine externe KVG darf durch die BaFin nur in 3 Rechtsformen zugelassen werden:

  • der AG,
  • der GmbH oder
  • der GmbH & Co. KG.

Zuvor muss die KVG vom Vorstand oder Geschäftsführer des Fonds mit der Verwaltung beauftragt worden sein. Entscheidet die Geschäftsführung, dass keine externe KVG bestimmt wird, ist das Investmentvermögen selbst als interne KVG anzusehen.

AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften sind Kapitalverwaltungsgesellschaften, die mindestens einen alternativen Investmentfonds (AIF) verwalten oder zu verwalten beabsichtigen.
OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaften sind Kapitalverwaltungsgesellschaften, die mindestens einen Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapiere (OGAW) verwalten oder zu verwalten beabsichtigen.

Teaser

Wenn Sie als Kapitalverwaltungsgesellschaft mit satzungsmäßigem Sitz und Hauptverwaltung in Deutschland Investmentvermögen verwalten möchten, benötigen Sie die schriftliche Erlaubnis oder Sie müssen sich registrieren lassen.

Verfahrensablauf

Sie müssen den Antrag auf Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb einer Kapitalverwaltungsgesellschaft formlos schriftlich bei der BaFin stellen.

  • Schicken Sie Ihren formlosen Antrag zusammen mit den erforderlichen Unterlagen an die BaFin.
  • Die BaFin prüft Ihre Unterlagen. Nach der Prüfung Ihrer Unterlagen wird sich die BaFin gegebenenfalls mit Ihnen schriftlich per E-Mail oder Post in Verbindung setzen, falls weitere Unterlagen notwendig sind.
  • Gegebenenfalls erhalten Sie Informationen über Fristverlängerungen.
  • Die BaFin erlässt den Erlaubnisbescheid oder einen Bescheid über die Versagung der Erlaubnis sowie einen Gebührenbescheid.
  • Die BaFin veranlasst eine Bekanntmachung der Erlaubnis im Bundesanzeiger. 

An wen muss ich mich wenden?

Wenden Sie sich an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BAFin).

Voraussetzungen

Eine Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb Kapitalverwaltungsgesellschaft können beantragen:

  • Unternehmen mit satzungsmäßigem Sitz und Hauptverwaltung in Deutschland, die Investmentvermögen verwalten möchten.

Hinweis: Von der Verwaltung eines Investmentvermögens wird gesprochen, wenn mindestens die Portfolioverwaltung oder das Risikomanagement erbracht wird.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Bei der Antragstellung müssen Sie einreichen:

    • einen geeigneten Nachweis der zum Geschäftsbetrieb erforderlichen Mittel Nachweis über ein Anfangskapital von mindestens EUR 300.000 für eine interne KVG und EUR 125.000 für eine externe

Hinweis: In speziellen Einzelfällen können sich zusätzliche Kapitalanforderungen ergeben.

  • Nachweise über mindestens 2 zuverlässige und fachlich geeignete Geschäftsleiter
  • die Angaben der Tatsachen, die auf eine enge Verbindung zwischen der Kapitalanlagegesellschaft und anderen natürlichen oder juristischen Personen hinweisen, die Namen der an der Kapitalanlagegesellschaft bedeutend beteiligten Inhaber sowie Angaben zur Beurteilung ihrer Zuverlässigkeit und zur Höhe ihrer jeweiligen Beteiligung,
  • aussagekräftiger Geschäftsplan
    • unter anderem Plan-Bilanzen und Plan-Gewinn- und Verlustrechnungen der nächsten drei Jahre sowie eine Darstellung der geplanten internen Kontrollverfahren und der Geschäftsorganisation
  • Angaben über Vergütungspolitik und Vergütungspraxis
  • eine Auflistung aller Auslagerungsunternehmen
  • Angaben zu den Anlagestrategien
  • Einreichung des Vertrages zur Beauftragung der Verwahrstelle für jeden Investmentfonds
  • Satzung/Gesellschaftsvertrag.
     

Welche Gebühren fallen an?

  • Gebühren für die Erlaubniserteilung: EUR 19.185

Welche Fristen muss ich beachten?

Es sind keine Fristen zu beachten.

Bearbeitungsdauer

  • für die Bearbeitung des Antrags: in der Regel 2 bis 8 Monate

Hinweise:
Die zulässige Bearbeitungsdauer des Erlaubnisantrages für eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft beträgt grundsätzlich 3 Monate nach Einreichung des vollständigen Antrages. Die BaFin kann diesen Zeitraum um bis zu 3 Monate verlängern, wenn sie dies aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls für notwendig erachtet. Der Antragsteller ist über die Verlängerung der Frist zu informieren.
Die zulässige Bearbeitungsdauer des Erlaubnisantrages für eine OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft beträgt sechs Monate nach Einreichung des vollständigen Antrages.

Rechtsbehelf

  • Widerspruch
  • verwaltungsgerichtliche Klage

Anträge / Formulare

  • Formulare: nein
  • Onlineverfahren möglich: nein
  • Schriftform erforderlich: ja
  • Persönliches Erscheinen nötig: nein

Hinweis:
Ein Onlineverfahren ist voraussichtlich ab April 2023 möglich.

 

Was sollte ich noch wissen?

Die Kapitalanlagegesellschaft hat der Bundesanstalt Satzungsänderungen unverzüglich anzuzeigen.

Fachlich freigegeben durch

TMWWDG

Fachlich freigegeben am

10.09.2021
Aktuell gewählt: Verwaltungsgemeinschaft Oppurg

Kontakt

Verwaltungsgemeinschaft Oppurg
Am Türkenhof 5
07381 Oppurg

SPRECHZEITEN (neu seit 02.01.2023):

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