Was erledige ich wo?

Bezeichnung:
Impfschaden Entschädigung
Beschreibung:

Leistungsbeschreibung

Haben Sie durch eine Schutzimpfung oder durch eine andere Maßnahme der spezifischen Prophylaxe, eine gesundheitliche Schädigung erlitten? 
Sofern diese Schutzimpfung öffentlich empfohlen, gesetzlich angeordnet oder vorgeschrieben oder aufgrund internationaler Gesundheitsvorschriften durchgeführt worden ist, erhalten Sie wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen des Impfschadens auf Antrag Versorgung gemäß der Rechtsgrundlage.

Eine Entschädigung kann in Form einer monatlichen Rente erfolgen. Die Versorgung beinhaltet in Abhängigkeit vom festgestellten Grad der Schädigungsfolge (GdS)

  • einkommensunabhängige Leistungen, wie monatliche Entschädigungszahlungen, Schwerstbeschädigtenzulage und
  • einkommensabhängige Leistungen, wie Berufsschadensausgleich. 

Geregelt ist auch die Hinterbliebenenversorgung für Witwen, Witwer, Waisen, Eltern. Es besteht weiterhin die Möglichkeit der Übernahme von Kosten bei schädigungsbedingter Pflegebedürftigkeit und bei Heimaufenthalt sowie der Zahlung von Bestattungsgeld. Weitere Leistungen sind bei Vorliegen der Voraussetzungen Leistungen der Schnellen Hilfe, Krankenbehandlung, Leistungen der Teilhabe, Versorgung mit Hilfsmitteln. 

Teaser

Wenn Sie durch eine Schutzimpfung oder durch eine andere Maßnahme der spezifischen Prophylaxe, eine gesundheitliche Schädigung erlitten haben, haben Sie unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Entschädigung.

An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit obliegt dem Bundesland, in welchem die Schutzimpfung bzw. die spezifische Prophylaxe durchgeführt wurde. In Thüringen erfolgt die Antragsbearbeitung im Thüringer Landesverwaltungsamt, Referat 610.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Nachweise (sofern vorhanden) über die Verabreichung der Impfung bzw. der spezifischen Prophylaxe, z. B. Impfausweis, Behandlungsunterlagen

Welche Gebühren fallen an?

keine

Welche Fristen muss ich beachten?

Grundsätzlich sind keine Fristen zu beachten. Um Versorgung ab Eintritt der Schädigung zu erhalten, muss der Antrag innerhalb eines Jahres nach der Impfung gestellt werden.

Rechtsbehelf

Widerspruchsbehörde ist das Thüringer Landesverwaltungsamt, Referat 600.

Anträge / Formulare

Die Versorgung wird nur auf Antrag gewährt. Der Antrag ist vom Betroffenen selbst bzw. von seinem gesetzlichen Vertreter oder Betreuer einzureichen.

Fachlich freigegeben durch

Thüringer Landesverwaltungsamt

Fachlich freigegeben am

14.03.2024
Aktuell gewählt: Verwaltungsgemeinschaft Oppurg

Kontakt

Verwaltungsgemeinschaft Oppurg
Am Türkenhof 5
07381 Oppurg

SPRECHZEITEN (neu seit 02.01.2023):

Montag:
09:00 - 12:00 Uhr

Dienstag:
09:00 - 12:00 Uhr
13:00 - 18:00 Uhr

Mittwoch:
geschlossen

Donnerstag:
09:00 - 12:00 Uhr
13:00 - 17:00 Uhr

Freitag:
09:00 - 12:00 Uhr

 

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