Was erledige ich wo?

Bezeichnung:
Bauartzulassung für Spielgeräte
Beschreibung:

Leistungsbeschreibung

Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit (Geld- und Warenspielgeräte) dürfen nur gewerblich aufgestellt werden, wenn die Physikalisch-Technische Bundesanstalt ihre Bauart zugelassen hat. Diese Zulassung müssen Sie als Hersteller des Spielgeräts beantragen.

Hinweis: Zulassungen können befristet oder mit weiteren Auflagen verbunden erteilt werden.

Die Zulassung ist zurückzunehmen oder zu widerrufen, wenn

  • nachträglich Versagensgründe bekannt werden oder
  • der Antragssteller zugelassene Spielgeräte an den im Zulassungsschein bezeichneten Merkmalen verändert.  

An wen muss ich mich wenden?

Wenden Sie sich an die Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB).

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Beschreibung des Spielgeräts
  • Bauplan
  • Bedienungsanweisung
  • technische Beschreibung der Komponenten
  • ein Mustergerät; dieses soll vollständig und funktionsfähig und zur Serienfertigung geeignet sein
  • schriftliche Erklärung über das Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen

Auf Verlangen der zuständigen Stelle müssen Sie weitere Unterlagen vorlegen.

Eine ausführliche Auflistung und Beschreibung der Unterlagen finden Sie in Anlage 2 der Technischen Richtlinie der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt.

Anträge / Formulare

Der Antrag muss schriftlich mit rechtsverbindlicher Unterschrift des Antragstellers eingereicht werden. Ergänzende technische Beschreibungen können Sie in elektronischer Form beifügen.

Sie erhalten eine Eingangsbestätigung bzw. die Aufforderung, eventuell fehlende Unterlagen nachzureichen.

Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt hat auf ihren Internetseiten eine Technische Richtlinie veröffentlicht, in der Sie ausführliche Informationen zum genauen Verfahrensablauf, eine detaillierte Beschreibung der erforderlichen Unterlagen sowie ein Antragsmuster finden.

Wenn die Bauart Ihres Spielgerätes zugelassen wird, erhalten Sie einen Zulassungsschein. Für jedes Nachbaugerät der zugelassenen Bauart erhalten Sie auf Antrag einen Zulassungsbeleg und ein Zulassungszeichen.

Der Zulassungsschein enthält folgende Informationen:

  • Bezeichnung des Spielgeräts
  • Name und Wohnort des Zulassungsinhabers
  • Beschreibung des Spielgeräts sowie eventuell Übersichtszeichnungen und Abbildungen
  • Identifikation der verwendeten Hard- und Softwaremodule
  • bei Warenspielgeräten: Bezeichnung der Aufstellplätze sowie der Aufstelldauer
  • gegebenenfalls mit der Zulassung verbundene Auflagen

Der Zulassungsbeleg enthält die Bezeichnung des Spielgeräts, den Namen und Wohnort des Zulassungsinhabers, Beginn und Ende der Aufstelldauer und Hinweise auf Vorschriften, die beim Betrieb des Spielgeräts beachtet werden müssen.

Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt gibt die Zulassung einer Bauart sowie Änderungen, den Widerruf oder die Rücknahme von Zulassungen auf ihren Internetseiten bekannt.

Was sollte ich noch wissen?

Die Voraussetzungen für die Zulassung von Spielgeräten sind in den §§ 12, 13 und 14 der Spielverordnung (SpielV) geregelt.

Voraussetzungen für die Zulassung von Geldspielgeräten

§ 12 SpielV setzt unter anderem voraus, dass bei dem zur Prüfung eingereichten Geldspielgerät

  • Gewinne in solcher Höhe ausgezahlt werden müssen, dass bei langfristiger Betrachtung kein höherer Betrag als 33 Euro je Stunde als Kasseninhalt verbleibt,
  • die Gewinnaussichten zufällig sind und für jeden Spieler gleiche Chancen eröffnet werden,
  • bei Beginn einer Spielpause alle auf dem Münz- sowie Gewinnspeicher aufgebuchten Beträge automatisch ausgezahlt werden und
  • die Möglichkeit vorhanden ist, sämtliche Einsätze, Gewinne und Kasseninhalte für steuerliche Erhebungen zu dokumentieren.

Für Geldspielgeräte sind im § 13 SpielV folgende zusätzliche Zulassungsvoraussetzungen festgelegt:

  • Die Mindestspieldauer beträgt fünf Sekunden. Dabei darf der Einsatz höchstens 0,20 Euro und der Gewinn höchstens 2,00 Euro betragen.
  • Bei einer Verlängerung des Abstandes zwischen zwei Einsatzleistungen über fünf Sekunden hinaus bis zu einer Obergrenze von 75 Sekunden darf der Einsatz um höchstens 0,03 Euro je volle Sekunde erhöht werden. Bei einer Verlängerung des Abstandes zwischen zwei Gewinnauszahlungen über fünf Sekunden hinaus bis zu einer Obergrenze von 75 Sekunden darf der Gewinn um höchstens 0,30 Euro je volle Sekunde erhöht werden. Darüber hinausgehende Erhöhungen von Einsatz und Gewinn sind ausgeschlossen.
  • Die Summe der Verluste (Einsätze abzüglich Gewinne) darf im Verlauf einer Stunde 80 Euro nicht übersteigen.
  • Die Summe der Gewinne abzüglich der Einsätze darf im Verlauf einer Stunde 500 Euro nicht übersteigen.
  • Nach einer Stunde Spielbetrieb legt das Spielgerät eine Spielpause von mindestens fünf Minuten ein, in der keine Einsätze angenommen und Gewinne gewährt werden. Der Beginn der Spielpause darf sich solange verzögern, wie Gewinne die Einsätze deutlich übersteigen.
  • Die Speicherung von Geldbeträgen in Einsatz- und Gewinnspeichern ist bei Geldannahme vom Spieler in der Summe auf 25 Euro begrenzt. Höhere Beträge werden unmittelbar nach der Aufbuchung automatisch ausgezahlt. Es ist eine Bedienvorrichtung für den Spieler vorhanden, mit der er vorab einstellen kann, ob aufgebuchte Beträge unbeeinflusst zum Einsatz gelangen oder jeder einzelne Einsatz durch Betätigung geleistet wird. Darüber hinaus gibt es eine nicht sperrbare Bedienvorrichtung zur Auszahlung, mit der der Spieler uneingeschränkt über die aufgebuchten Beträge, die in der Summe größer oder gleich 0,20 Euro sind, verfügen kann.
  • Der Spielbetrieb darf nur mit auf Euro lautenden Münzen und Banknoten und nur unmittelbar am Spielgerät erfolgen.
  • Das Spielgerät beinhaltet eine Kontrolleinrichtung, die sämtliche Einsätze, Gewinne und den Kasseninhalt zeitgerecht, unmittelbar und auslesbar erfasst. Die Kontrolleinrichtung gewährleistet die Einhaltung von Begrenzungen hinsichtlich des Spieleinsatzes, Spieldauer, Gewinn und Verlust.
  • Das Spielgerät und seine Komponenten müssen der Funktion entsprechend nach Maßgabe des Standes der Technik zuverlässig und gegen Veränderungen gesichert gebaut sein.
  • Das Spielgerät muss so gebaut sein, dass die Übereinstimmung der Nachbaugeräte mit der zugelassenen Bauart überprüft werden kann.

Spezielle Voraussetzungen für die Zulassung von Warenspielgeräten

Für Warenspielgeräte ist der § 14 SpielV einschlägig, in dem entsprechend angepasst ähnliche Voraussetzungen wie für die Zulassung von Geldspielgeräten gelten.

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