Was erledige ich wo?

Bezeichnung:
Zertifizierungssysteme für die nachhaltige Herstellung von Biomasse - Anerkennung
Beschreibung:

Leistungsbeschreibung

Zertifizierungssysteme stellen die Erfüllung der Nachhaltigkeitskriterien im Bioenergiebereich für die Herstellung und Lieferung von Biomasse organisatorisch sicher und enthalten Vorgaben zur näheren Bestimmung der Nachhaltigkeitsanforderungen, zum Nachweis ihrer Erfüllung sowie zur Kontrolle dieses Nachweises. Sie stellen Anforderungen an die Umsetzung der Nachhaltigkeitskriterien auf. Jeder mit der Herstellung und Lieferung von verordnungskonformer Biomasse befasste Betrieb oder Betriebsstätte muss sich im Bioenergiebereich zur Einhaltung der Vorgaben eines anerkannten Zertifizierungssystems verpflichtet haben.
Zertifizierungssysteme werden hierfür auf Antrag anerkannt.

Die BioSt-NachV und die Biokraft-NachV dienen der Umsetzung der Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009. Diese definieren die Voraussetzungen für die Vergütung für Strom aus flüssiger Biomasse nach § 27 Absatz 1 des Erneuerbaren Energien-Gesetzes bzw. für die Anrechnung der Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, im Lauf eines Kalenderjahres einen bestimmten Mindestanteil an Biokraftstoffen in Verkehr zu bringen sowie die Steuerentlastungsfähigkeit von Biokraftstoffen nach dem Energiesteuergesetz.

An wen muss ich mich wenden?

Wenden Sie sich an die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE), Referat 412.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Unterlagen über die Erfüllung der Anforderung des § 33 BioSt-NachV bzw. Biokraft-NachV.

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen derzeit keine Gebühren an.

Anträge / Formulare

Antragsvordrucke finden Sie auf den Internetseiten der BLE.

Was sollte ich noch wissen?

§ 33 BioSt-NachV bzw. Biokraft-NachV:

1.) Benennung von:
- einer natürlichen oder juristischen Person, die organisatorisch verantwortlich ist,
- einer zustellungsfähigen Anschrift in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum,
- Zertifizierungsstellen, die nach der BioSt-NachV oder der Biostrom-NachV anerkannt sind und die das jeweilige Zertifizierungssystem verwenden,
- Länder und Staaten, auf die sie sich beziehen;

2.) Eignung sicherzustellen, dass die Anforderungen nach den Artikeln 17 bis 19 der Richtlinie 2009/28/EG oder im Biokraftstoffbereich nach den Artikeln 7b bis 7d der Richtlinie 2009/30/EG, wie sie in den Nachhaltigkeitsverordnungen näher bestimmt werden, erfüllt werden;

3.) Genauigkeit, Verlässlichkeit, Schutz vor Missbrauch, Bewertung der Häufigkeit und Methode der Probenahme sowie die Zuverlässigkeit der Daten;

4.) Sicherstellung einer angemessenen und unabhängigen Überprüfung der Daten und Nachweis einer solchen Überprüfung;

5.) Vorliegen von Standards, die mindestens den Anforderungen nach Anhang III zu dem Übereinkommen über technische Handelshemmnisse (ABl. L 336 vom 23.12.1994, S. 86) und den Anforderungen nach Anlage 5 der Nachhaltigkeitsverordnungen entsprechen.

Über einen Antrag wird innerhalb von drei Monaten entschieden.

Aktuell gewählt: Verwaltungsgemeinschaft Oppurg

Kontakt

Verwaltungsgemeinschaft Oppurg
Am Türkenhof 5
07381 Oppurg

SPRECHZEITEN (neu seit 02.01.2023):

Montag:
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Dienstag:
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