Das Einwohnermeldeamt informiert
Abschaffung Kinderreisepass
Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Pass-, Ausweis- und ausländerrechtlichen Dokumentenwesens vom 8. Oktober 2023 wurde zum 01.01.2024 der Kinderreisepass abgeschafft. Die bis Ende 2023 ausgestellten Kinderreisepässe und Verlängerungen behalten, davon unabhängig, ihre Gültigkeit. Seit dem 01.01.2024 können Eltern für Ihre Kinder entweder einen Personalausweis oder einen biometrischen Reisepass beantragen.
Gültigkeit von Personalausweisen und Reisepässen:
Wir empfehlen allen Einwohnern, ihre Personaldokumente auf deren Gültigkeit zu überprüfen. Es ist keine Verlängerung der Dokumente möglich, hier ist generell eine Neubeantragung erforderlich.
Die Beantragung von Dokumenten muss immer persönlich erfolgen.
Bei Antragstellung sind vorzulegen:
- Geburts- oder Eheurkunde (Familienstammbuch)
- ein aktuelles biometrisches Lichtbild (Größe 35 mm x 45 mm)
- das alte Dokument
- Gebühr
Des Weiteren werden bei Kindern ab dem 6. Lebensjahr die Fingerabdrücke erfasst und ab dem 10. Lebensjahr müssen sie ihre Unterschrift bei Antragstellung für das entsprechende Dokument leisten.
Gebühren:
- Personalausweis
37,00 EUR (10 Jahre Gültigkeit - Antragstellung ab dem 24. Lebensjahr)
22,80 EUR (6 Jahre Gültigkeit - Antragstellung bis zum 24. Lebensjahr)
- Reisepass
70,00 EUR (10 Jahre Gültigkeit - Antragstellung ab dem 24. Lebensjahr)
37,50 EUR (6 Jahre Gültigkeit - Antragstellung bis zum 24. Lebensjahr)
- vorläufiger Personalausweis
10,00 EUR (3 Monate Gültigkeit)
- vorläufiger Reisepass
26,00 EUR (1 Jahr Gültigkeit)
- Expresspass
70,00 EUR + 32,00 EUR Expressgebühr
(10 Jahre Gültigkeit - Antragstellung ab dem 24. Lebensjahr)
37,50 EUR + 32,00 EUR Expressgebühr
(6 Jahre Gültigkeit - Antragstellung bis zum 24. Lebensjahr)
Bei Abholung der neu beantragten Personaldokumente sind die alten Dokumente in der Meldebehörde vorzulegen.
Bei Anmeldung Wohnungsgeberbestätigung erforderlich
Das Bundesmeldegesetz sieht vor, dass zur Anmeldung für eine Wohnung die Erklärung des Wohnungsgebers (Vermieter) erforderlich ist.
Diese Bestätigung wird vom Wohnungsgeber ausgestellt.
Eine Wohnungsgeberbestätigung muss folgende Angaben enthalten:
Name und Anschrift des Wohnungsgebers
Anmeldung mit Einzugsdatum
Wohnungsanschrift
Namen aller meldepflichtigen Personen
Das Formular dazu finden Sie unterhalb dieses Hinweises (im PDF-Format zum Ausdrucken).
i. A. Winner
Einwohnermeldeamt
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