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Bekanntmachungen

Bekanntmachung der Genehmigung der Aufhebung der Bebauungsplansatzungen „Auf dem Gries“ und „Auf dem Gries – 1. Änderung“ der Gemeinde Oppurg  gemäß § 10 Abs.3 Baugesetzbuch (BauGB)

Der vom Gemeinderat der Gemeinde Oppurg am 07.01.2019 unter Beschluss-Nr. 38/3/2019  als Satzung beschlossene Aufhebung der Bebauungsplansatzungen „Auf dem Gries“ und „Auf dem Gries – 1. Änderung“ der Gemeinde Oppurg, bestehend aus Satzungstext,  Begründung und Umweltbericht, wurde mit Bescheid des Landratsamtes Saale-Orla-Kreis vom 29.01.2019 unter Aktenzeichen 00083-2019-22 genehmigt.

 

Die Erteilung der Genehmigung der Satzung wird hiermit bekannt gemacht.

 

Mit dieser Bekanntmachung tritt die Aufhebungssatzung in Kraft.

 

Die genehmigte Aufhebungssatzung, bestehend aus Satzungstext,  Begründung und Umweltbericht werden ab sofort in der Verwaltungsgemeinschaft Oppurg, Türkenhof 5, 07381 Oppurg während der Sprechzeiten

 

Montag 8:00 – 12:00 Uhr
Dienstag 9:00 – 12:00 und 13:00 – 18:00 Uhr
Mittwoch 8:00 – 12:00 Uhr
Donnerstag 9:00 – 12:00 und 13:00 – 17:00 Uhr
Freitag 8:00 – 12:00 Uhr

 

zu jedermanns Einsicht bereit gehalten.

 

Über den Inhalt der Aufhebungssatzung wird auf Verlangen Auskunft erteilt.

 

Hinweise:

Nach § 215 Abs.1 BauGB werden unbeachtlich

  • eine nach § 214 Abs.1 Satz 1 Nr.1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  • eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs.2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und
  • nach § 214 Abs.3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges,
  • wenn  sie nicht innerhalb von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhaltes geltend gemacht worden sind.

 

Auf die Vorschriften des § 44 Abs.3 Satz 1 und 2 sowie Abs.4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche von durch den Bebauungsplan eintretenden Vermögensnachteilen, die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichnet sind, sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgemäßer Geltendmachung wird hingewiesen.

 

Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn er nicht innerhalb von 3 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

 

Ist eine Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die in der Thüringer Kommunalordnung enthalten oder aufgrund der Thüringer Kommunalordnung erlassen wurden sind, zustande gekommen, so ist Verletzung gemäß § 21 Abs.4 Satz 1 ThürKO unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist (vgl.§ 21 Abs.4 Satz 3 ThürKO). Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung verletzt worden sind. Wurde eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen (vgl. § 21 Abs.4 Satz 3 ThürKO).

 

Grenze des räumlichen Geltungsbereichs zur Aufhebung der Ursprungssatzung und der 1. Änderung des Bebauungsplans „Auf dem Gries“: siehe Anlage

 

Oppurg, den 04.02.2019

 

Schoberth
Bürgermeister

 

Bekanntmachung der Genehmigung des Bebauungsplanes „Rehmer Weg“ der Gemeinde Oppurg  gemäß § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB)

Der vom Gemeinderat der Gemeinde Oppurg am 03.12.2018 unter Beschluss-Nr. 37/6/2018  als Satzung beschlossene Bebauungsplan „Rehmer Weg“  der Gemeinde Oppurg, bestehend aus Planzeichnung (Teil A) und den textlichen Festsetzungen (Teil B), wurde mit Bescheid des Landratsamtes Saale-Orla-Kreis vom 30.01.2019 unter Aktenzeichen 00077-2019-22 genehmigt.

 

Die Erteilung der Genehmigung der Satzung wird hiermit bekannt gemacht.

 

Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft.

 

Der genehmigte Bebauungsplan und seine Begründung, sowie die zusammenfassende Erklärung nach § 10 Abs. 4 BauGB werden ab sofort in der Verwaltungsgemeinschaft Oppurg, Türkenhof 5, 07381 Oppurg  während der Sprechzeiten

 

Montag 8:00 – 12:00 Uhr
Dienstag 9:00 – 12:00 und 13:00 – 18:00 Uhr
Mittwoch 8:00 – 12:00 Uhr
Donnerstag 9:00 – 12:00 und 13:00 – 17:00 Uhr
Freitag 8:00 – 12:00 Uhr

 

zu jedermanns Einsicht bereit gehalten.

 

Über den Inhalt des Bebauungsplanes wird auf Verlangen Auskunft erteilt.

 

Hinweise:

 

Nach § 215 Abs.1 BauGB werden unbeachtlich

  • eine nach § 214 Abs.1 Satz 1 Nr.1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  • eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs.2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und
  • nach § 214 Abs.3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges,
  • wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhaltes geltend gemacht worden sind.

 

Auf die Vorschriften des § 44 Abs.3 Satz 1 und 2 sowie Abs.4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche von durch den Bebauungsplanes eintretenden Vermögensnachteilen, die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichnet sind, sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgemäßer Geltendmachung wird hingewiesen.

 

Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn er nicht innerhalb von 3 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

 

Ist eine Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die in der Thüringer Kommunalordnung enthalten oder aufgrund der Thüringer Kommunalordnung erlassen wurden sind, zu Stande gekommen, so ist Verletzung gemäß § 21 Abs.4 Satz 1 ThürKO unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist (vgl.§ 21 Abs.4 Satz 3 ThürKO). Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung verletzt worden sind. Wurde eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen (vgl. § 21 Abs.4 Satz 3 ThürKO).

 

Übersichtslageplan des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes: siehe Anlage

 

Oppurg, den 04.02.2019

 

Schoberth
Bürgermeister