Die Finanzverwaltung informiert
Bisher wird die Grundsteuer durch die Finanzbehörden anhand von Einheitswerten berechnet. Diese Werte stammen in den neuen Bundesländern aus dem Jahr 1935. Die tatsächliche Wertentwicklung eines Grundstücks wird durch diese alten Werte nicht widergespiegelt und gleichartige Grundstücke unterschiedlich behandelt. Deshalb hat das Bundesverfassungsgericht die bisherige Berechnungsmethode für verfassungswidrig erklärt und zugleich eine gesetzliche Neuregelung zur Grundsteuer gefordert. Innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren wurden durch die Finanzämter die Daten erhoben und die entsprechenden Werte für die einzelnen Grundstücke ermittelt.
Die neue Regelung zur Berechnung der Grundsteuern gilt ab dem 1. Januar 2025.
Berechnung der Grundsteuer
Das bisherige dreistufige Verfahren bleibt erhalten. Danach berechnet sich die Grundsteuer wie folgt:
Grundsteuerwert x Steuermesszahl x Hebesatz = Grundsteuer
Grundsteuerwertbescheid vom Finanzamt
Auf Grundlage der vom Grundstückseigentümer übermittelten Daten berechnet das Finanzamt den Grundsteuerwert eines Grundstücks. Als Ergebnis erhält der Eigentümer des Grundstücks einen Grundsteuerwertbescheid. Der Bescheid enthält keine Zahlungsaufforderung. Er dient nur als Grundlage für die weiteren Berechnungsschritte.
Grundsteuermessbescheid vom Finanzamt
Für die Ermittlung des Grundsteuermessbetrages wird der ermittelte Grundsteuerwert mit der gesetzlich festgeschriebenen Steuermesszahl multipliziert. Dieser wird jeweils dem Eigentümer des Grundstücks und der Gemeinde, in welcher das Grundstück liegt, mit dem Grundsteuermessbescheid bekannt gegeben. Auch dieser Bescheid enthält keine Zahlungsaufforderung. Er ist die Grundlage für die Festsetzung der Grundsteuer durch die Gemeinde.
Grundsteuerbescheid von der Gemeinde
Der Grundsteuermessbetrag wird abschließend mit dem sogenannten Hebesatz der jeweiligen Gemeinde multipliziert, um die endgültige Grundsteuer zu ermitteln. Die Grundsteuerbescheide werden nach Inkrafttreten der jeweiligen Haushaltssatzung der Gemeinde für das Haushaltsjahr 2025 erstellt und an die Grundstückseigentümer versandt.
Die Grundsteuer wird zu je einem Viertel ihres Jahresbetrages am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig. Auf Antrag kann der Jahresbetrag auch am 1. Juli eines jeden Jahres entrichtet werden.
Schmidt
Leiterin Finanzen