Was erledige ich wo?

Bezeichnung:
Umschulungsmaßnahme bei der zuständigen Stelle anzeigen
Beschreibung:

Leistungsbeschreibung

Umschulungen dienen der beruflichen Neuorientierung, üblicherweise weil der bisherige Beruf nicht mehr ausgeübt werden kann. Sie werden in der Regel auf der Basis anerkannter Ausbildungsberufe durchgeführt und müssen deswegen von den für diese Berufe zuständigen Stellen (beispielsweise Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern) überwacht werden.
Daher sind Sie als Umschulende (nicht die Person, die sich umschulen lässt, sondern die Organisation, die umschult) verpflichtet, die Durchführung der jeweiligen zuständigen Stelle anzuzeigen. 

Die Anzeigepflicht erstreckt sich auf den wesentlichen Inhalt des Umschulungsverhältnisses. Bei Abschluss eines Umschulungsvertrages ist eine Ausfertigung der Vertragsniederschrift beizufügen.

Teaser

Sie möchten eine Umschulungsmaßnahme anzeigen und durch die zuständige Stelle prüfen lassen.

Verfahrensablauf

  • Der Maßnahmenträger reicht das Umschulungskonzept mit den erforderlichen Unterlagen zur beabsichtigen Umschulungsmaßnahme bei der zuständigen Stelle ein.
  • Die zuständige Stelle überprüft das Umschulungskonzept gemäß den zugrundenliegenden rechtlichen Grundlagen und Richtlinien.
  • Die zuständige Stelle teilt dem Maßnahmenträger das Ergebnis der Prüfung des Umschulungskonzeptes mit und verbindet dies bei Bedarf mit einer Beratung.

Zuständige Stelle

Zuständig sind die für Ihren jeweiligen Beruf zuständigen Kammern (z.B. Industrie- und Handelskammer, Handwerkskammer, etc.).

Voraussetzungen

  • Nachweis der Eignung von Umschulungsstätte und eingesetztem Personal
  • Das eingereichte Umschulungskonzept und der diesbezüglich abzuschließende Umschulungsvertrag entsprechen inhaltlich den Vorgaben der Ausbildungsordnung und des Ausbildungsrahmenplans

Welche Unterlagen werden benötigt?

Umschulungskonzept auf Basis des Ausbildungsrahmenplans

Welche Gebühren fallen an?

Je nach Gebührentarif der zuständigen Stelle

Bearbeitungsdauer

Bearbeitungsdauer: 4 - 6 Wochen

Rechtsbehelf

  • Gegen die Verpflichtung zur Anzeige gibt es keine Rechtsbehelfe
  • Sofern Ihnen die zuständige Stelle in der Folge die Durchführung der Umschulung untersagen sollte:
    • Je nach Bundesland: Widerspruch; detaillierte Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, können Sie Ihrem Bescheid entnehmen
    • Verwaltungsgerichtliche Klage

Anträge / Formulare

  • Formulare: nach Maßgabe der zuständigen Stelle, z. B. „Anzeige einer Umschulungsmaßnahme"
  • Onlineverfahren möglich: ja
  • Schriftform erforderlich: ja
  • Persönliches Erscheinen nötig: nein

Urheber

IHK Ostthüringen zu Gera

Fachlich freigegeben am

22.12.2023
Aktuell gewählt: Verwaltungsgemeinschaft Oppurg

Kontakt

Verwaltungsgemeinschaft Oppurg
Am Türkenhof 5
07381 Oppurg

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